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   BGH, 05.02.1979 - II ZR 75/77   

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https://dejure.org/1979,1647
BGH, 05.02.1979 - II ZR 75/77 (https://dejure.org/1979,1647)
BGH, Entscheidung vom 05.02.1979 - II ZR 75/77 (https://dejure.org/1979,1647)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 1979 - II ZR 75/77 (https://dejure.org/1979,1647)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • MDR 1979, 735
  • VersR 1979, 437
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.03.1962 - II ZR 43/60

    Verkehrssicherungspflicht auf dem Rhein

    Auszug aus BGH, 05.02.1979 - II ZR 75/77
    Aus den von der Revision angeführten Entscheidungen des Senats(Urt. v. 29.3.62 - II ZR 43/60, BGHZ 37, 69 f;Urt. v. 8.7.68 - II ZR 97/66, VersR 1968, 1137) ergibt sich nichts anderes.
  • BGH, 08.07.1968 - II ZR 97/66

    Umfang der Verkehrssicherungpflicht einer Behörde bei Bundeswasserstraßen -

    Auszug aus BGH, 05.02.1979 - II ZR 75/77
    Aus den von der Revision angeführten Entscheidungen des Senats(Urt. v. 29.3.62 - II ZR 43/60, BGHZ 37, 69 f;Urt. v. 8.7.68 - II ZR 97/66, VersR 1968, 1137) ergibt sich nichts anderes.
  • BGH, 13.10.1969 - II ZR 79/68

    Voraussetzungen für das Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht - Geltendmachung

    Auszug aus BGH, 05.02.1979 - II ZR 75/77
    Zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten gehört es, daß sie den der durchgehenden Schifffahrt zur Verfügung gestellten Teil der Wasserstraße turnusmäßig überprüft und je nach dem Ergebnis der Prüfungen Baggerarbeiten durchführt, Hindernisse beseitigt oder, solange das nicht möglich ist, die Gefahrenstelle kennzeichnet (SenUrt. v. 13.10.69 - II ZR 79/68, VersR 1969, 1132/1133).
  • BGH, 04.03.1974 - II ZR 66/72

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 05.02.1979 - II ZR 75/77
    Deshalb kann ein dort befindliches Hindernis für den Schiffsverkehr ebenso gefährlich werden wie ein solches, das in dem der durchgehenden Schiffahrt zur Verfügung gestellten Teil der Wasserstraße liegt oder sich gebildet hat (vgl. auch SenUrt. v. 4.3.74 - II ZR 66/72, VersR 1974, 768 f).
  • BGH, 25.05.2005 - III ZR 409/04

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht an einer Wasserstraße

    In solchen Fällen muß der Verkehrssicherungspflichtige zur Abwehr der für die Schiffahrt drohenden Gefahren Zeichen wählen und Vorkehrungen treffen, die für jeden Verkehrsteilnehmer eindeutig und unmißverständlich die Art und Lage der nicht oder nicht mehr ohne weiteres erkennbaren Gefahrenstelle klarstellen und es den Verkehrsteilnehmern möglich machen, der Gefahr rechtzeitig auszuweichen (Senatsurteil vom 4. Juni 1956 aaO; BGH, Urteil vom 5. Februar 1979 - II ZR 75/77 - VersR 1979, 437).
  • OLG Karlsruhe, 21.12.1993 - U 5/93

    Verkehrssicherungspflicht bei Pappeln im Bereich eines Schiffsliegeplatzes

    Dabei ist zu beachten, daß jeder Stillieger so nahe zum Ufer beigehen muß, wie es sein Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten (vgl . BGH VersR 79, 437 m.w. N.).
  • KG, 13.11.1980 - 12 U 1388/80
    Dieser unterschiedliche Umfang der dem allgemeinen 5orgtaltsmalistab des § 276 BGB unterliegenden Verkehrssicherungspflicht (vgl. BGH VkBI. 1956, 101) - je nachdem, ob es sich um die Fahrrinne oder den erweiterten Bereich des Fahrwassers handelt - orientiert sich daran, daß dieser Pflicht im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen zu genügen ist (BGH VersR 1979, 437) und daß sich deshalb die besondere Kosten verursachende verstärkte Instandhaltungspflicht auf den engeren Bereich der Fahrrinne beschränkt.
  • LG Berlin, 13.11.1980 - 12 U 1388/80
    Dieser unterschiedliche Umfang der dem allgemeinen 5orgtaltsmalistab des § 276 BGB unterliegenden Verkehrssicherungspflicht (vgl. BGH VkBI. 1956, 101) - je nachdem, ob es sich um die Fahrrinne oder den erweiterten Bereich des Fahrwassers handelt - orientiert sich daran, daß dieser Pflicht im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen zu genügen ist (BGH VersR 1979, 437) und daß sich deshalb die besondere Kosten verursachende verstärkte Instandhaltungspflicht auf den engeren Bereich der Fahrrinne beschränkt.
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